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Barrierefreiheit für Hörbehinderte in öffentlichen Gebäuden

28. August 2025 – Interpellation von Mirjam Fries und Senad Sakic-Fanger

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verpflichtet öffentliche Stellen dazu, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Bauten und Einrichtungen zu gewähren. Für hörbehinderte Menschen – insbesondere Personen mit Hörgerät oder Cochlea-Implantat – sind induktive Höranlagen (z. B. Ringschleifenanlagen) eine wichtige Voraussetzung für die gleichberechtigte Teilhabe an öffentlichen Veranstaltungen und Dienstleistungen.

Hörbehinderungen gehören zu den häufigsten Behinderungen in der Schweiz – sie sind jedoch unsichtbar. Gerade weil sie auf den ersten Blick nicht erkennbar sind, werden die spezifischen Bedürfnisse hörbehinderter Menschen oft übersehen. Eine fehlende oder nicht funktionierende Höranlage kann dazu führen, dass betroffene Personen von wichtigen Informationen ausgeschlossen werden.

Während der Kundenschalter der Stadt Luzern mit einer Höranlage ausgerüstet ist, fehlt im Rathaus eine solche Anlage. Unsere Grossstadträte Mirjam Fries und Senad Sakic-Fanger fragen den Stadtrat, wie die Umsetzung der Strategie zur Inklusion und Teilhabe  im Bereich der Hörbehinderung konkret aussieht – namentlich in den Bereichen Infrastruktur und Schulung des Personals, sowie welche allfälligen Massnahmen geplant sind.

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Interpellation Höranlagen PDF Datei von 5. Juni 2026

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